Allgemeine Anordnung
1. Die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten sind zu beachten.
Abweichungen davon sind den ergänzenden Angaben auf der Tageskarte zu entnehmen. Kurzfristige Änderungen bezüglich Schonmaße, Sperrzeiten und sonstige Fangbeschränkungen werden
durch Aushang an der Fischerhütte sowie Hinweistafeln am jeweiligen Gewässer bekannt gegeben und sind verbindlich. Gesperrte Gewässer sind mit roten Tafeln gekennzeichnet und dürfen nicht
befischt werden, so lange diese Tafeln aushängen.
2. Tageskarte
Jeder nach Zeit und Maß gefangene Fisch ist unmittelbar nach dem Fang mit Datum, Art des Fisches, Länge und Gewicht einzutragen.
Beim Fang von Barsch, Brachse, Rotfeder, Rotauge und Waller ab 20 cm sind nur Art und Länge zu vermerken; diese Fischarten fallen nicht unter die pro Tag erlaubte Fangquote.
Die Tageskarte ist Grundlage für künftige Besatzmaßnahmen. Tageskartenfischer haben diese nach Beendigung des Fangtages in den an der Vereinshütte dafür vorgesehenen Kasten zurück zu geben, gleichgültig ob mit Erfolg gefischt wurde oder nicht.
3. Gastfischer, die im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins sind, ist das Fischen mit 2 Handangeln, jeweils bestückt mit 1 Anbissstelle bzw. 1 Köder erlaubt.
4. Nach Zeit und Maß gefangene Fische dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
Catch &Release ist gesetzlich streng verboten - und das zu Recht: Ein Fisch ist kein Spassobjekt. Eine entsprechende Einstellung ist mit unserem Selbstverständnis als Naturschützer und -liebhaber nicht zu vereinbaren! Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische müssen, wenn Sie lebensfähig sind, schonend ins Wasser zurückgesetzt werden (Abködern im Wasser oder mit nassen Händen).
Kranke, tote oder solche Fische die zu sehr verletzt sind, um überleben zu können, sind dem Gewässer zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Köderfische aus fremden Gewässern dürfen nicht verwendet werden (Einschleppen von Fischkrankheiten).
5. Jede Form des Anfütterns ist verboten! (auch Futterkorb, Futterspirale, Methode Feeder, PVA etc.)
6. Gefangen Fische müssen mittels Kopfschlag betäubt und sofort durch Kiemenschnitt getötet und entblutet werden.
Das Ausweiden der Fische am Gewässer ist verboten!
7. Hältern der Fische (Setzkescher, Eimer etc.) ist, u.a. aus Gründen des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit, nicht erlaubt!
8. Kescher, Betäuber, Messer, Längenmaß, Angelpapiere und Stift sind stets mitzuführen.
9. Das Parken von Fahrzeugen ist auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Das Befahren der Mitteldämme mit Fahrzeugen jeder Art ist verboten.
Baden und Bootsfahren (incl. ferngesteuerte Fahrzeuge aller Art) ist aus artenschutzrechtlichen Gründen in bzw. auf den Vereinsgewässern untersagt.
Übernachtungen bzw. Camping sind nicht gestattet.
10. Alle Vereinsmitglieder sind zur Kontrolle, auch gegenüber Gastfischern, berechtigt.
Den Weisungen der Fischereiaufseher und der Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.
11. Fangbeschränkungen:
Es dürfen pro Person und pro Tag 4 Gutfische gefangen werden, davon nicht mehr als:
1 Hecht oder
1 Zander und/oder
2 Salmoniden und/oder
2 Karpfen und/oder
2 Schleien
Waller, Grasfisch und Weißfische unterliegen keiner Fangbeschränkung.
Aale unterliegen nicht dem täglichen Fanglimit von 4 Gutfischen
Der Fischertag beginnt 1 Stunde vor Sonnenaufgang und endet eine Stunde nach Sonnenuntergang. Auf Aal und Wels darf ganzjährig bis 24:00 Uhr; für die Dauer der Sommerzeit bis 1:00 Uhr des Folgetags gefischt werden (gilt nur für Tageskartenfischer, aktive Mitglieder haben kein Nachtangelverbot!)
12. Grundsätzliche Verhaltensmaßregeln
Kameradschaftliches, hilfsbereites und rücksichtsvolles Verhalten
unter Angelfischern sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Hierzu gehören auch die Unterstützung der Jungfischer mit
Rat und Tat sowie das Sauberhalten des Angelplatzes (auch Gewässer)!
Dosen, Flaschen, Papier, Wurmdosen, Zigarettenkippen und
sonstiger Unrat etc. müssen mitgenommen und Zuhause
entsorgt werden!
13. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können u.a. den Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge haben.
Die Erlaubnis ist nur wirksam in Verbindung mit dem Besitz des gültigen staatlichen Fischereischeines und ist nicht übertragbar.
14. Angeln auf eigene Gefahr.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung, für Schäden jeder Art haftet grundsätzlich der Verursacher.